Kurzübersicht Verpackungsgesetz

09.12.2020 • gilt seit 01.01.2019

Rechtliches:

  • Hersteller müssen sich an einem Rücknahmesystem beteiligen, wenn Verpackung typischerweise bei privaten Endverbraucher oder vergleichbarer Anfallstelle anfällt.
  • Schaffung einer Zentralen Stelle Verpackungsregister (Stiftung mit hoheitlichen Aufg.), diese soll Transparenz bei der Lizensierung schaffen und die Vollzugsbehörden unterstützen
  • Pfandpflicht besteht für Einweggetränkeverpackungen nach § 31 VerpackG
  • dieses Gesetz bezieht sich nur auf den deutschen Raum, d.h. Verpackungen die nur für den Export sind, fallen nicht unter dieses Gesetz

Pflichten für Hersteller / Handwerker / Importeure:

  • es ist für jeden gültig, der Verpackungen (inkl. Füllmaterial, Aufkleber, Klebeband etc.) mit Ware befüllt und beim Endverbraucher anfällt
  • dieser ist dann meist auch der sog. Hersteller des Produktes
  • sitzt aber der Hersteller außerhalb von Dtl., so ist der deutsche Importeur der Erstinverkehrbringer und damit der Hersteller
  • für Erstinverkehrbringer besteht eine Pflicht zur Systembeteiligung an einem dualen System + Registrierung und Datenmeldung beim Verpackungsregister
    ACHTUNG: es gibt keine Bagatellgrenze
  • Vorgehensweise für Erstinverkehrbringer:
    • Analyse Verpackungstypen, Materialarten und Mengen
    • Teilnahme an einem dualen System (Angebote einholen auf Grundlage Materialart und Menge) und Lizensierung der Verpackungsmengen (§ 7 VerpackG)
    • Registrierung beim Verpackungsregister (§ 9 VerpackG) mit Stammdaten und Markennamen (Obermarke)
    • wenn notwendig jährliche Vollständigkeitserklärung inkl. einer Auditierung der Mengendaten (nur für große Hersteller)
      Mengenschwellen: 80 t/a Glas; 50 t/a Papier und Pappe (PP); 30 t/a Eisenmetalle, Alu, Kunststoffe, Verbund

Pflichten für Online-Handel:

  • Registrierungs- und Lizenzierungspflichten gelten ebenfalls
  • Versandkartons gelten als Verkaufsverpackung

Finanzierung und Entsorgung:

  • Industrie und Handel finanzieren die Entsorgung der Verpackungen (gelber Sack)
  • Sie als Hersteller / Erstinverkehrbringer bezahlen ihre Lizenzgebühren an ein duales System (Übersicht hier), mit den Geldern finanzieren diese Systeme die Entsorgung und das Recycling der Verpackungen
  • Städte und Gemeinden kümmern sich um den Restmüll und erheben darauf Abfallgebühren

B2B / B2C:

  • ob die Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, hängt ab wo sie typischerweise anfällt und welche Füllmenge sie hat
  • wenn Verpackungen bei privaten Endverbraucher oder einer vergleichbaren Anfallstelle anfallen, so müssen diese Verpackungen registriert und lizenziert werden (systembeteiligungspflicht)
  • vergleichbare Anfallstellen sind z.B. Verwaltungen, Handwerksbetriebe, Bildungsstätten
    hierbei kommt es auf eine allgemeine Marktbetrachtung an und nicht auf den Verkauf im Einzelfall
  • das Verpackungsregister legt in einem Produktkatalog fest, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, diesen finden Sie hier

Nicht vergessen, auch z.B. Etiketten, Klebeband, Luftpolster gehören zum Verpackungsmaterial

  • für Verpackungen, die vorrangig bei gewerblichen Stellen anfallen und vom Versender unentgeltlich zurückgenommen werden z.B. Transportverpackungen gilt keine Systembeteiligungspflicht (§ 15 VerpackG)<
zur Liste

Ansprechpartner*in

René Grüneberger Technischer Berater 03672 377183 E-Mail schreiben

So erreichen Sie uns

Umweltzentrum des
Handwerks Thüringen
In der Schremsche 3
07407 Rudolstadt

Tel.: 03672 377180
Fax: 03672 377188

E-Mail schreiben