Dekarbonisierungsbonus Thüringen (Zuschuss)

12.12.2022 • Kleine und mittlere Unternehmen sollen bei der Abkehr von fossilen Rohstoffen unterstützt werden. Gefördert werden u.a. Maßnahmen, die zu einem klimaneutralen und nachhaltigen Betriebsprozess beitragen.

Was wird gefördert:

Die Förderung hat das Ziel, kleine und mittlere Unternehmen bei der Abkehr von fossilen Energieträgern sowie von fossilen Rohstoffen zu unterstützen. Förderfähig sind zum Vorhaben gehörende Ausgaben in klimaneutrale und nachhaltige Betriebsprozesse, den Aufbau von Kreislaufsystemen, sowie Beratung und Schulung im Unternehmen, einschließlich Ausgaben für Leistungen externer Dienstleister.

Gefördert werden Maßnahmen in:

1.) Klimaneutrale und nachhaltige Betriebsprozesse, vor allem zu/m/r:

  • Einbindung erneuerbarer Energien und Speichertechnologien in den Produktionsprozess;
  • Systeme zur Nutzung oder Reduktion der Prozesswärme bzw. –kälte;
  • Maßnahmen zur Steigerung der Energieflexibilität;
  • Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten im Betriebsprozess;
  • Investitionen in Verfahrensumstellungen, die zu einer Reduktion der CO2-Emissionen führen;
  • Optimierung innerbetrieblicher Logistikprozesse;
  • Anschaffung von CO2-Bilanzierungstools.

2.) den Aufbau von Kreislaufsystemen, vor allem:

  • Maßnahmen zur stärkeren Kreislaufführung von Produkten und Rohstoffen und höherer Anteil sekundärer Rohstoffe;
  • Maßnahmen zur Reduktion oder Substitution des Materialbedarfes;
  • Einführung von produktionsbegleitender Sensorik zur Erfassung und zur Steuerung des Ressourcenverbrauchs.

3.) Beratung und Schulung, vor allem:

  • Beratung zur Einsparung und/oder Substitution von fossilen Energien und Rohstoffen;
  • Einführung von CO2- Bilanzierungstools;
  • Konzepte zur Lebenszyklusbetrachtung;
  • Machbarkeitsstudien, die der Produkt- und/oder Verfahrensumstellung zur Minimierung der CO2-Emissionen im Unternehmen dienen;
  • Schulungsmaßnahmen von Mitarbeitenden beim Antragsteller, sofern diese mit der Umsetzung der angeführten Dekarbonisierungsmaßnahme im Zusammenhang stehen.

Mit der Antragstellung muss eine Vorhabenbeschreibung eingereicht werden, welche die Maßnahme/n beschreibt und auf Basis einer Ableitung der erwarteten CO2-Einsparungen eine Plausibilitätsprüfung erlaubt.

 

Wer wird gefördert:

Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere verarbeitendes Gewerbe, unternehmensnahe Dienstleistungen, Gastgewerbe, Baugewerbe sowie Handwerk und Handel) sowie wirtschaftsnahe Freiberufler.

Zu den wirtschaftsnahen Freien Berufen im Sinne Ziffer 2.3. der Richtlinie Thüringen-Invest gehören die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer.

Zu den unternehmensnahen Dienstleistungen zählen Leistungen, die überwiegend von Unternehmen nachgefragt werden; insbesondere Leistungen, die produktbegleitend oder dem Produktionsprozess vor- /nachgelagert sowie prozessbegleitend sind.

Folgende Bereiche sind von der Förderung ausgeschlossen:

  • Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Nebenerwerbsunternehmen
  • Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand (Beteiligung ab 25 Prozent)
  • Unternehmen, an deren Förderung kein öffentliches Interesse besteht
  • eingetragene Vereine, auch wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten
  • Bauträger
  • Flughafeninfrastruktur
  • Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung
  • Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Aquakultur sowie des Bergbaus
  • Unternehmen des verarbeitenden Ernährungsgewerbes soweit bei der Herstellung/Verarbeitung Produkte entstehen, die Bestandteil von Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind; Ausnahme: KMU des Fleischerhandwerkes sind förderfähig, sofern Zuschüsse für das Vorhaben nicht aus ELER-Mitteln gewährt werden. Ausgaben in die Schlachtung werden nicht gefördert.
  • Aus- und Weiterbildungseinrichtungen
  • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen und Freiberufler
  • großflächige Einzelhandelsvorhaben (Verkaufsraumfläche > 800 qm; gilt nicht für die Branche Handel mit Kraftfahrzeugen)
  • Vermittler- bzw. Maklergewerbe (z. B. Reisebüros, Agenturen, Immobilienbüros)
  • im medizinischen/sozialen Bereich tätige Unternehmen und Freiberufler (z.B. Apotheken, Pflegeberufe, medizinische Fußpflege)
  • Unternehmen der Freizeitwirtschaft (z. B. Diskotheken, Spielhallen, Fitnesscenter, Sauna, Solarien, Reiseveranstalter, Eventmanagement, Kinos)
  • Vermietungs- und Verpachtungsleistungen
  • Backshops (mit Ausnahme von Filialen klassischer Bäckereihandwerksbetriebe)
  • Callcenter
  • Detekteien
  • Veranstaltungswirtschaft ohne Freizeitwirtschaft
  • Personenbeförderung

Weitere Voraussetzungen (Auszug):

  • Das Vorhaben ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden.
  • Die Gesamtfinanzierung ist gesichert (Vorlage einer Durchfinanzierungsbestätigung).
  • Das Vorhaben ist grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen.
  • Je Unternehmen können im Dekarbonisierungsbonus Thüringen nur zwei Anträge gestellt wer-den.

 

Wie viel wird gefördert:

Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 15.000 Euro.

Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 5.000 Euro betragen und dürfen grundsätzlich 150.000 Euro nicht übersteigen.

Die Förderung wird als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt.

Je Unternehmen können im Förderschwerpunkt Dekarbonisierungsbonus Thüringen nur zwei Anträge gestellt werden.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

Ausgaben für die zur Umsetzung des Vorhabens notwendigen Investitionen gemäß Abschnitt B, soweit sie nicht unter Abschnitt E ausgeschlossen sind,

  • Ausgaben für die Leistungen externer Dienstleister,
  • Schulungen von Beschäftigten, die im Zusammenhang mit einem Dekarbonisierungsprojekt stehen (z.B. Einweisung in neue Software und Technik).

Im Bewilligungszeitraum anfallende Lizenz-, Nutzungs- und Systemservicegebühren sind für einen Zeit-raum von maximal 12 Monaten förderfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben und Aufwendungen für

  • Investitionen in Anlagen, die der reinen Wärmeerzeugung dienen (Heizungsanlagen, Lüfter, Solarthermie);
  • Investitionen in Anlagen zur Stromerzeugung (z.B. Photovoltaik);
  • die Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung;
  • Eigenleistungen;
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • Aus- und Weiterbildung, soweit es sich nicht um Schulungen im Zusammenhang mit einem Dekarbonisierungsprojekt handelt;
  • Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf oder Lieferantendarlehen finanziert werden;
  • Leistungen und Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen (einschließlich aller Unternehmen, an denen mit den Gesellschaftern verwandte Personen, Ehepartner der Gesellschafter oder mit Gesellschaftern in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen Anteil halten bzw. in einer Unternehmensbeziehung stehen) er-bracht bzw. hergestellt oder erworben werden.

Ebenfalls nicht gefördert werden Ausgaben/Ausgabenbestandteile, die bereits in anderen Förderprojekten vollständig bzw. anteilig bezuschusst wurden bzw. werden.

 

Die weiteren Dokumente zum Förderprogramm finden Sie hier.

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