Die Ersatzbaustoffverordnung ist eine bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Verordnung zu Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und somit für Recycling-Baustoffe in technische Bauwerken
Es gibt keine Kleinstmengenregelungen oder Ausnahmen mehr für private Bauherren. Auch bestehende Kleinstmengenregelungen auf kommunaler Ebene fallen weg.
Es gibt keine Kleinstmengenregelungen oder Ausnahmen mehr für private Bauherren. Auch bestehende Kleinstmengenregelungen auf kommunaler Ebene fallen weg.
Sie ist rechtsverbindlich und alle Mineralischer Ersatzbaustoff (MEB) unterliegen der Pflicht der Güteüberwachung.
Ab dem 1.8.2023 dürfen nur noch nach Ersatzbaustoffverordnung güteüberwachte und klassifizierte Recycling-Baustoffe
Ordnungswidrigkeiten werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet!
Die Recyclingbaustoffe werden nach der Ersatzbaustoffverordnung (Anlage 1, Tabelle 1) in drei Materialklassen eingeteilt:
RC-1: Materialklasse mit sehr hohen Anforderungen an die Materialwerte
Diese hohe Qualität ist für alle Einbauweisen (mit Fußnotenregelung) zugelassen
aber für nur sehr wenige Einbauweisen wirklich erforderlich (z.B. für durchströmte
Bauweisen oder innerhalb von Wasserschutzbereichen)
RC-2: Hohe Anforderungen an die Materialwerte
Für die meisten Einbauweisen zugelassen; Einschränkungen bei ungünstiger
Konfiguration der Grundwasserdeckschicht und der Bodenart Sand
RC-3: Für die meisten nicht durchströmten und einige teildurchströmte Einbauweisen
zulässig; Für durchströmte Bauweisen nicht mehr zulässig
Bei Einhaltung der Anforderungen an den Einbau von RC-Baustoffen gemäß EBV, entfällt die Wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 des WHG.
Weitere wichtige Unterlagen (Merkblätter, Excel-Tabellen etc.) finden Sie auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.