Wer nach dem 01. Juli 2010 die Sachkunde erworben hat, hat 6 Jahre Zeit den Fortbildungslehrgang nachzuweisen.
Diese Regelung gilt nichtfür Inhaber von Sachkundenachweisen für Arbeiten mit geringer Exposition der Beschäftigten nach Anlage 5 TRGS 519 (v. 1995, 2001,2007). Diese Sachkundenachweise für Arbeiten mit geringer Exposition der Beschäftigten verlieren zum 30.06.2016 ihre Gültigkeit. Eine Verlängerung der Gültigkeit durch Besuch eines Fortbildungslehrganges ist nicht möglich.
Inhaber eines solchen Sachkundenachweises müssen deshalb, wenn sie weiterhin Arbeiten mit asbesthaltigen Produkten ausführen wollen, einen Sachkundenachweis nach TRGS 519 Anlage 4 (ASI-Arbeiten mit Asbestzementprodukten ) oder Anlage 3 (ASI-Arbeiten mit schwach gebundenen Asbestprodukten) erwerben.
Weitere Informationen über das UZH:
Frau Büttner: buettner@hwk-gera.de, Tel.: 03672 377180