Die Frage nach dem steuerlichen Vorteil für kostenlos ermöglichtes Laden am Arbeitsplatz ist damit geklärt: Es wird nicht als geldwerter Vorteil versteuert.(§ 3 Nummer 46 EStG). Die Steuerbefreiung schließt auch das Laden des vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens ein.
Auch Arbeitgeber profitieren vom neuen Gesetzen der Bundesregierung (Ladesäulen-Offensive): Sie können den Aufbau von Ladestationen auf dem Betriebsgelände bezuschussen lassen. Einzelheiten finden Sie hier in Kürze:
"Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 wurde am 16. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 17. November 2016 in Kraft getreten.
Die steuerlichen Maßnahmen ergänzen das Maßnahmenbündel der Bundesregierung zur Förderung der Elektromobilität im Sektor Straßenverkehr, das zeitlich befristete Kaufanreize, weitere Mittel für den Ausbau der Ladeinfrastruktur sowie zusätzliche Anstrengungen bei der öffentlichen Beschaffung von Elektrofahrzeugen beinhaltet.
Im Einzelnen sind in dem Gesetzentwurf Änderungen im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer und der Einkommensteuer vorgesehen:
Bei der Kraftfahrzeugsteuer gilt derzeit bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 eine fünfjährige Steuerbefreiung. Diese Steuerbefreiung wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf zehn Jahre verlängert. Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.
Im Einkommensteuergesetz werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerbefreit (§ 3 Nummer 46 EStG). Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG). Die Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020."
Quelle und Download: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Verordnungen/2016-11-16-G-stl-Foerderung-Elektromobilitaet.html