"Der Deutsche Bundestag hat am 29.06.2017 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom verabschiedet.
Der Parlamentarische Staatssekretär bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Uwe Beckmeyer, hierzu: „Mit der Förderung von Mieterstrom beteiligen wir die Mieter direkt an der Energiewende. Wenn ein Vermieter eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert hat, kann er den so erzeugten Strom an seine Mieter liefern. Das ist zwar auch heute schon möglich, rechnet sich aber meistens nicht. Strom, den der Vermieter nicht selbst verbraucht, wird ins Netz eingespeist. Für diesen Strom erhält der Vermieter eine Vergütung nach dem EEG. Zukünftig erhält der Vermieter auch dann eine Vergütung, wenn er den erzeugten Strom an seine Mieter verkauft. Da für diesen Strom keine Netzentgelte gezahlt werden müssen, ist die Vergütung allerdings deutlich niedriger als bei einer Netzeinspeisung. Die Neuregelung wird das Angebot für Mieterstrom beleben und bringt die Energiewende in die Städte.“
Als Mieterstrom wird Strom bezeichnet, der in einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Wohngebäude geliefert wird. Die Höhe der Vergütung hängt von der Größe der Solaranlage und dem Photovoltaik-Zubau insgesamt ab und wird zwischen 2,2 Cent/kWh und 3,8 Cent/kWh liegen. Das Potenzial für Mieterstrom umfasst nach einem Gutachten, das das BMWi in Auftrag gegeben hat, bis zu 3,8 Millionen Wohnungen.
Gleichzeitig stellt das beschlossene Gesetz sicher, dass der Mieter seinen Stromanbieter weiterhin frei wählen kann und von dem Mieterstrommodell tatsächlich profitiert. Hierzu beinhaltet das Gesetz Vorgaben an die Vertragslaufzeiten, ein Verbot der Kopplung mit dem Mietvertrag und eine Preisobergrenze für Mieterstrom.
Als nächstes muss der Bundesrat entscheiden (nicht BR-zustimmungspflichtig). Das Gesetz soll im Herbst in Kraft treten.
Dem Mieterstromgesetz ist ein weiterer Artikel beigefügt, der zeitlich befristete Änderungen bei den Ausschreibungen für Windkraftanlagen vorsieht. Im Gesetz definierte Bürgerenergiegesellschaften brauchen bei der Teilnahme an einer Ausschreibung noch keine Genehmigung für ihre geplante Windkraftanlage vorweisen. Diese Regelung soll die Anbietervielfalt erhalten, hat allerdings bei der ersten Ausschreibungsrunde zusammen mit anderen Besserstellungen dazu geführt, dass fast ausschließlich Bürgerenergiegesellschaften zum Zuge kamen. Der Bundestag hat jetzt beschlossen, die Regelung bei den ersten beiden Ausschreibungsrunden in 2018 auszusetzen, um die Wirkung zu testen. Mit dieser Änderungen werden Hinweise aus der Windkraftbranche und aus dem Bundesrat aufgenommen."
Hintergründe finden Sie im Eckpunktepapier der Bundesregierung: http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-mieterstrom.pdf?__blob=publicationFile&v=10
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