Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz

20.07.2017 • Steuerbegünstigung für Erdgas (CNG/LNG) wird über 2018 hinaus bis Ende 2026 fortgeführt.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2017 seine Zustimmung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes erteilt.

Hintergrund: Aktuell sind komprimiertes und verflüssigtes Erdgas sowie Flüssiggas in Deutschland steuerlich begünstigt. Diese Begünstigungen bei der Energiesteuer liefen nach bisheriger Rechtslage Ende des Jahres 2018 aus. Des Weiteren mussten Rechtssetzungsakte der Union aus der letzten Reform des Beihilferechts sowie Beihilfeentscheidungen der Europäischen Kommission und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz umgesetzt werden. Ferner sah sich der Gesetzgeber gefordert, auf die Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität zu reagieren.

Für Teile des Handwerks sind insbesondere die folgenden Änderungen von Bedeutung:

  • Die Steuerbegünstigung für Erdgas (CNG/LNG) wird über 2018 hinaus bis Ende 2026 fortgeführt. Ab 2024 ist eine sukzessive Abschmelzung der Steuerbegünstigung vorgesehen.
  • Für Teile des Handwerks ist die Verlängerung der Steuerbegünstigung für Flüssiggas (Autogas/LPG) von besonderer Relevanz. Die Verlängerung über 2018 hinaus bis Ende 2022 wurde erst aufgrund von langen und intensiven Diskussionen in das Gesetz aufgenommen. Die Steuerbegünstigung wird sukzessive jährlich um 20% abgeschmolzen, so dass ab 2023 der reguläre Steuersatz in Höhe von 409 Euro je 1.000 kg Flüssiggas gilt.


Darüber hinaus beinhaltet das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes u. a. noch folgende Neuregelungen:

  • Eine Vielzahl der Steuerbegünstigungen im EnergieStG und StromStG gelten als staatliche Beihilfen i.S.d. Art. 107 ff. AEU-Vertrags. Im EnergiestG und StromStG wurden daher einheitliche Definitionen des Begriffs „Staatliche Beihilfen“ geschaffen. Die Inanspruchnahme dieser Steuerbegünstigungen kann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Insbesondere kann keine Auszahlung erfolgen, wenn Rückforderungen bereits gewährter Beihilfen noch offen sind oder sich das antragstellende Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.
  • Die Regelungen über die teilweise bzw. vollständige Steuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplung (§ 53a und § 53b EnergieStG) wurden zur Verfahrensvereinfachung und zur Erhöhung der Rechtssicherheit systematisch im neuen § 53a zusammengeführt und weiterentwickelt. Es wurde der Entlastungssatz für schweres Heizöl an den EU-Mindeststeuersatz für Gasöl angepasst. Zukünftig werden die Entlastungen nur abzüglich darüber hinaus in Anspruch genommener staatlichen Investitionsbeihilfen gewährt.
  • Aufgrund dessen, dass die sog. Energiesteuerrichtlinie für Elektrofahrzeuge keine allgemeine Befreiung oder Ermäßigung von der Stromsteuer vorsieht, wird zukünftig klarstellend geregelt, dass keine Steuerentlastung für Strom gewährt wird, der für Zwecke der Elektromobilität verwendet wurde (§ 9b StromStG, § 10 StromStG).
  • Ferner wurden mit § 66c Abs. 1 EnergieStG und § 14 StromStG neue Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Meldepflichten der Energie- und Stromsteuertransparenzverordnung (EnSTransV) geschaffen.
  • Das Gesetz enthält darüber hinaus eine Ermächtigungsgrundlage für eine elektronische Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltung.


Die Änderungen werden am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Teilweise bedürfen die Steuerentlastungen einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission, so dass diese erst dann Anwendung finden, wenn die Genehmigung erteilt wurde.

Hinweis: Von der ursprünglich geplanten Änderung, den Grenzwert für sog. Kleinanlagen zur Stromerzeugung von 2 MW herabzusetzen, wurde Abstand genommen.

Quelle: Daniela Jope (ZDH) https://www.zdh.de/index.php?id=31542

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