werden 2018 stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht, wenn sie bestimmte Grenzwerte nicht einhalten. So sieht es die Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV) vor.
"...Kaminöfen, die bis zum Jahr 1984 gebaut wurden bzw. deren Typenprüfung vor 1984 stattfand. Ihre Betriebserlaubnis läuft zum 31. Dezember 2017 aus. Sie müssen also stillgelegt, durch ein neues Modell ersetzt oder mit einem Feinstaubfilter versehen werden. Öfen, die dann wieder in Betrieb gehen sollen, brauchen eine erneute Prüfung und Zulassung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger. ...
...diese Ausnahmen gelten...
So müssen sowohl Grundöfen, die fest im Gebäude eingebaut sind und vor dem 22. März 2010 installiert worden sind, Kochherde und Backöfen, die mit Holz, Kohle oder Pellets betrieben werden und Badeöfen nicht ausgetauscht werden. Für offene Kamine gilt, dass sie nur an acht Tagen im Monat für fünf Stunden betrieben werden dürfen – also eher zur Gemütlichkeit statt als Heizquelle – wenn sie nicht unter die Austausch- oder Nachrüstpflicht fallen sollen. "Und dann gibt es noch eine weitere Ausnahme, die gilt, wenn ein Gebäude keine Zentralheizung hat und nur mit Einzelraumfeuerstätten betrieben wird", erklärt der Schornsteinfegermeister.
Auch für Öfen, die vor 1950 gebaut wurden, sind vom Austausch oder der Nachrüstung ausgeschlossen. Solche Öfen gelten als historisch und können weiterbetrieben werden. Doch auch hier gilt eine Besonderheit: Die Ausnahme für historische Öfen gilt nur am Einbauort . Die Ausnahme für historische Öfen gilt nur am Einbauort. Sie dürfen beispielsweise nicht in neuerrichtete Häuser versetzt werden."
Quelle und Informationen: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/austauschpflicht-von-heizkesseln-hohe-bussgelder-drohen/150/3095/272489
Zum besseren Verständnis empfehlen wir den Blick auf die Feuerstättenampel : http://www.shk-profi.de/news/shk_Feuerstaettenampel_Rot_Gelb_oder_Gruen__2661540.html?source=rss