Neuerungen zur Beantragung der Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG und Energiesteuerentlastung nach $ 54 EnergieStG

14.03.2018 • Ab dem 01.01.2018 sind Neuerungen bei der Beantragung zu beachten!

Auch in diesem Jahr können Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Entlastung der Stromsteuer nach §9b Stromsteuergesetz und Energiesteuer nach $54 Energiesteuergesetz beantragen. Die Stromsteuerentlastung beträgt 5,13 € pro Megawattstunde. Die Entlastung muss den Selbstbehalt von 250 € übersteigen. Dies entspricht einem Jahresverbrauch von 48.733 kWh, welcher überschritten werden muss. Die Entlastung im Bereich der Energiesteuer beträgt z. B. für Erdgas 1,38 €/MWh, für Heizöl 15,34 € pro 1000 Liter und für Flüssiggas 15,15 € pro 1000 kg. Auch hier wird ein Sockelbetrag von 250 € abgezogen. Dies bedeutet, dass bei Erdgas mehr als 181,2 MWh, bei Heizöl mehr als 16.297 Liter und bei Flüssiggas mehr als 16.502 kg im vorangegangen Jahr verbraucht werden mussten. Geringere Verbräuche sind dann relevant, wenn mehr als ein Energieträger eingesetzt wurde, da der Sockelbetrag nur einmal abgezogen wird. 

Seit dem 01.06.2016 ist die Energie- und Stromsteuer-Tranparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft. Sie betrifft alle Unternehmen, welche bestimmte Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und Stromsteuerrecht erhalten haben. Zu diesen gehört unter anderem auch der §9b StromStG. Hierdurch besteht gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt eine Anzeige-/ Erklärungspflicht. Gemäß § 6 EnSTranV können sich Unternehmen von der Anzeige-/ Erklärungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre. Die Steuerbegünstigungen dürfen in den vorangegangenen drei Jahren ein Volumen von je 150.000 € pro Jahr nicht überstiegen haben. NEU: Ab dem 01.01.2018 sind die entsprechenden Anzeigen, Erklärungen oder Befreiungsanträge auschließlich über das Erfassungsportal EnSTransV abzugeben. Dies setzt eine vorherige Registrierung in diesem voraus. Das Protal finden sie hier:

EnSTransV Portal

Neben der Stromsteuerentlastung nach §9b StromStG und der Energiesteuerentlastung nach §54 EnergieStG kann auch eine Entlastung in Sonderfällen nach §10 StromStG und §55 EnergieStG beantragt werden, der sog. Spitzenausgleich. Hier muss aber ein Energiemanagement bzw. Umweltmanagementsystem oder ein Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach DIN 16247-1 oder Anlage 2 SpaEfV (nur KMU-Betriebe) eingeführt und zertifiziert worden sein.

Bei weiteren Fragen oder Hilfe bei der Beantragung kontaktieren Sie bitte folgenden Ansprechpartner:

Patrick Höhn, Tel.: 03672 377181, hoehn@hwk-gera.de

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