In den Programmen Energieeffizient Sanieren (151/152) und Energieeffizient Bauen (153) änderte die KfW einige Bedingungen ab Antragstellung 17.04.2018:
- bereitstellungsprovisionsfreie Zeit von 12 auf 6 Monate verkürzt
- kostenfreie Sondertilgungen sind nicht mehr möglich
- die 20-jährige Zinsbindung entfällt (Programm 153)
- neue Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen“.
- DIN 4108 Beiblatt 2 (151, 153, 430): Für die Nachweisführung zu einem KfW-Effizienzhaus kann die Neufassung der DIN 4108 Beiblatt 2 ab der Veröffentlichung als Norm angewendet werden.
- Effizienzhaus 40 Plus (153): im Plus-Paket keine Anforderung mehr an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
- für Mehrfamilienhäuser muss in jeder Wohneinheit ein Benutzerinterface installiert sein. Ein Benutzerinterface ist ein fest installiertes Display in der jeweiligen Wohneinheit. Die Mindestanforderung an die nutzbare Speicherkapazität von Stromspeichern (beim Einsatz von Photovoltaikanlagen) wird neu gefasst.
Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten (153): Die Referenzwerte für die Bauteile der Gebäudehülle werden um das Bauteil Dachflächenfenster erweitert. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle kann auch über den q50-Wert nachgewiesen werden.
Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten (153), Lüftungsanlagen (152, 430), Lüftungspaket (152, 430): Die Anforderung an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung kann gleichwertig erfüllt werden, wenn die jeweilige Lüftungsanlage einen spezifischen Energieverbrauch von SEV < –26 kWh/(m²a) gemäß Ökodesign-Richtlinie aufweist. Eine Herstellerbescheinigung über den spezifischen Energieverbrauch gemäß Ökodesign-Richtlinie ist für den Nachweis ausreichend. Damit kann ggf. auch eine Lüftungsanlage mit einem Wärmebereitstellungsgrad von weniger als 80 % die Mindestanforderung erfüllen.
Hydraulischer Abgleich (151/152, 153, 430): Mit den Technischen Mindestanforderungen wird nun auch klargestellt, welches Verfahren zu verwenden ist. Werden beispielsweise bei der Umsetzung von Einzelmaßnahmen mehr als 50 % der Gebäudehülle wärmeschutztechnisch verbessert, kann der hydraulische Abgleich über das Verfahren A gemäß VDZ-Formular nachgewiesen werden. Die VDZ-Formulare werden entsprechend angepasst.
Einbau von Brennwertkesseln (152, 430): Um den bestimmungsgemäßen Betrieb von Brennwertkesseln sicherzustellen, wird klargestellt, dass diese im überwiegenden (und nicht dauerhaften) Brennwertbetrieb zu betreiben sind.
Lüftungsanlagen, Lüftungspaket (152, 430): Die Anforderung an die Luftdichtheit der Gebäudehülle (n50 < 3,0 h-1) beim Einbau von Lüftungsanlagen als Einzelmaßnahme und beim Lüftungspaket entfallen. Stattdessen müssen Lüftungsanlagen einreguliert sein und mindestens eine Lüftung zum Feuchteschutz (nur bei Einzelmaßnahmen, nicht bei Effizienzhäusern) gewährleisten. Beim Lüftungspaket muss die Luftdichtheit messtechnisch bestimmt werden (entweder nach Fertigstellung oder baubegleitend zur Qualitätssicherung).
Leistungen des Energieeffizienz-Experten (151/152, 153, 430): Klargestellt wird, dass ein Konzept zur Minimierung von Wärmebrücken (Wärmebrückenkonzept), zur Verbesserung der Luftdichtheit der Gebäudehülle (Luftdichtheitskonzept) bzw. zur Lüftung (Lüftungskonzept) zu erstellen ist. Eine Planung bzw. Fachplanung muss nicht zwingend durch den Experten erbracht werden. Die Dokumentation der energetischen Fachplanung und Baubegleitung ist an den Bauherren zu übergeben.
Liste der förderfähigen Maßnahmen (151/152, 153, 430): Im Programm Energieeffizient Sanieren (151/152/430) sind Smart-Home-Technologien mit jedem Verwendungszweck (Einzelmaßnahme und Sanierung KfW-Effizienzhaus) mitfinanzierungsfähig.
- Die Liste der Technischen FAQ hat den Charakter eines Infoblattes, also den Charakter einer Hilfestellung für den Energieeffizienz-Experten. Verpflichtend einzuhaltende Regeln wurden in diesem Zuge aus der Liste der Technischen FAQ in die Anlage zu den Merkblättern „Technische Mindestanforderungen“ überführt.