EnergieStG/StromStG

30.04.2019 • Nichtanwendbarkeit von Teilen der EnSTransV.

Die Generaldirektion Zoll hat die Verbände wie folgt informiert: „Damit die Wirtschaft bereits im aktuellen Jahr von den Vereinfachungen profitieren kann und vor dem Hintergrund des aktuell weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahrens wird im Vorgriff auf die zu erwartende Rechtsänderung ab sofort und bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen der EnSTransV wie folgt verfahren:  

  • Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV sind nicht mehr erforderlich.
  • Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet

Quelle: ZDH - Berlin

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