Neue Mini-KWK-Anlagen („Blockheizkraftwerke“) mit einer Leistung bis 20 Kilowatt (kWel) können in bestehenden Gebäuden einen einmaligen Investitionszuschuss erhalten, der nach der elektrischen Leistung der Anlage gestaffelt ist.
Mit der Änderung der der Richtlinie zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kWel (Mini-KWK-Richtlinie) vom 1. November 2019 (BAnz AT 26.11.2019 B2) wurde die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Anträge auf Förderung von KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kWel gestellt werden.
Ab dem 1. Januar 2021 können keine neuen Anträge gestellt werden.
Alle bis zum 31. Dezember 2020 gestellten Anträge für förderfähige Maßnahmen können bewilligt werden.
Quelle und weitere Informationen: BAFA
Diese Regelung berührt in keiner Weise die KWK-Vergütungen für die erzeugte elektrische Kilowattstunde nach dem KWK-Gesetz. Link
Ab 2020 soll auch im KWK-Gesetz eine Änderung für neu installierte KWK-Anlagen in Kraft treten: hier