Bisher gilt eine Steuerbefreiung für den vom Arbeitgeber unentgeltlich überlassenen Ladestrom der privaten Elektrofahrzeuge von Arbeitnehmern laut einem Schreiben des BMF von 14.12.2016, das eine Befristung bis Ende des Jahres enthält.
Die geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG wurde durch das Bundesministerium der Finanzen bis 2030 verlängert und leicht angepasst.
Insbesondere weist das Ministerium darauf hin, dass die Steuerbefreiung unentgeltlich überlassenen Ladestroms weiterhin für Arbeitnehmer und Leiharbeiter gilt; NICHT aber an
- Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,
- Kunden des Arbeitgebers.
Zur praktischen Umsetzung wurde keine Aussage getroffen.