Corona und Arbeitsschutz: Maskenpflicht am Arbeitsplatz

15.02.2021 • Gilt seit 01.12.2020 bundesweit.

Quelle: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/corona-und-arbeitsschutz-maskenpflicht-am-arbeitsplatz/150/32552/410464

Seit dem 1. Dezember 2020 gilt bundesweit: In allen öffentlichen Gebäuden sowie Arbeits-, Dienst-, Betriebstätten und sonstigen räumlichen Bereichen, die zwar nicht öffentlich zugänglich sind, aber der Berufsausübung dienen, müssen Beschäftigte eine Atemmaske beziehungsweise Mund-Nase-Bedeckung tragen.

Seit 27. Januar ist zudem die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Sogenannte Alltagsmasken aus Stoff sind seither nicht mehr im Betrieb erlaubt. Stattdessen sind medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Masken vorgeschrieben.

Wann muss der Arbeitnehmer eine Maske tragen?

Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich Maske tragen.

Maske kann abgenommen werden bei:

  • dauerhafter Arbeitsplatz
  • Mindestanstand zu andern von mind. 1,5 Metern

Abgenommen werden darf die Maske aber sobald ein dauerhafter Arbeitsplatz eingenommen wird, bei dem sichergestellt ist, dass dauerhaft der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Personen eingehalten wird. Anders formuliert bedeutet das, dass an allen anderen Orten Maske getragen werden muss, also in Begegnungsstätten wie der Küche und dem Pausenraum, auf dem Weg zum WC, in den Fluren, an sich auf dem kompletten Betriebsgelände.

Wer trägt die Verantwortung für die Umsetzung der Maskenpflicht?

Der Arbeitgeber!

Er muss dafür sorgen, dass die einschlägigen Verordnungen und Vorschriften kontrolliert und umgesetzt werden.

Seit dem 01.12.2020 bedarf es hierfür keiner Weisung des Arbeitgebers und auch keinem Einverständnis des Betriebsrates, da die Maskenpflicht flächendeckend eingeführt wurde.

Wer ist von der Maskenpflicht befreit?

Maskenpflicht gilt nicht für Einrichtungen der (Klein-) Kinderbetreuung. Sowohl für Kinder als auch Personal.

Pausen von der Maskenpflicht

Trotz verschärfter Corona-Regeln kann der Chef seinen Mitarbeitern  Pausen gewähren, in denen Sie die Masken ablegen dürfen. Hierzu ist eine Arbeits- oder Betriebsanweisung an den entsprechenden Arbeitsplätzen notwendig. Um die Mitarbeiter zu entlasten, kann auch andere persönliche Schutzausrüstung eingesetzt werden, wie z.B. Face Shield oder ein zusätzlicher Plexiglasschutz.

Arbeitsrechtliche Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Arbeitgeber sind verpflichtet ihren Mitarbeitern die Schutzkleidung, zu der auch Maske gehören zur Verfügung zu stellen. Es müssen so viele zur Verfügung gestellt werden, um die Gesundheit der Mitarbeiter ausreichend zu schützen. Das heißt man sollte als Arbeitgeber ein ausreichend großes Kontingent an z.B. FFP2-Masken vorrätig halten.

Der Arbeitnehmer verstößt gegen seine Pflichten, wenn er auf dem Betriebsgelände keine Maske trägt und kein Attest vorweisen kann, welches ihm vom Tragen befreit. Arbeitnehmer können in diesem Fall auch abgemahnt werden. Bei wiederholten Verstoß, kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen.

Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken in der Arbeitswelt im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 finden Sie hier.

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