Der Arbeitgeber hat seinen Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten (Homeoffice / mobiles Arbeiten etc), mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf
einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche anzubieten:
1. Den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
2. Den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
3. Den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
Nachweise über die Beschaffung von Testsoder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Ratsam ist es intern zu dokumentieren, wann und in welcher Form eine Information der Beschäftigten über das Testangebot erfolgte.
Die gesetzliche Grundlage für die Testpflicht ist die "Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung", die am 15.04.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Die Testangebotspflicht gilt seit dem 20.04.2021.
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