Um einen nachhaltigeren Umgang mit Ressourcen zu forcieren sowie eine Reduzierung der Vermüllung der Umwelt, hat die EU eine Einwegkunststoff-Richtlinie (SUP-Richtlinie) erlassen. Diese wird in Deutschland umgesetzt durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung sowie in der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung.
Es wurden Leitlinien veröffentlicht, in welchen die wichtigsten Definitionen und Begriffe erläutert werden. Die Leitlininen (akuell nur auf Englisch verfügbar) sowie ein FAQ finden Sie hier.
Nach Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) dürfen ab dem 3. Juli 2021 die betroffene Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Es wird die jeweils erste Abgabe auf dem Markt untersagt. Der Vertrieb und die Nutzung von bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkten ist somit auch über den 3. Juli 2021 hinaus möglich, wenn das Produkt schon zuvor von einem Hersteller/Vertreiber an einen Vertreiber/Dritten abgegeben worden ist. Damit soll verhindert werden, dass Lagerbestände vernichtet werden müssen.
Betroffen sind u.a. Produkte wie Einweggeschirr und Wattestäbchen die verboten werden, andere Erzeugnisse aus Einwegkunststoff wie etwa Coffee-to-go-Becher müssen gesondert gekennzeichnet werden. Wer gegen die neuen Vorschriften verstößt, riskiert Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
Den Verordnungstext finden Sie hier.
Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) sieht insbesondere die Kennzeichnung von Hygieneartikeln, Tabakprodukten sowie Einweggetränkebechern aus Kunststoff vor. Die Vorgaben gelten ebenfalls ab dem 3. Juli 2021.
Ab dem 3. Juli 2024 dürfen Getränkebehälter nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kunststoffverschlüsse und -deckel für die gesamte Nutzungsphase fest mit den Behältern verbunden sind.
Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) finden Sie hier.