Das neue Strahlenschutzgesetz setzt mit § 127 die „Messverpflichtung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in Innenräumen“ des Artikels 54 Absatz 2 der Richtlinie 2013/59/Euratom direkt um. Die Messverpflichtung gilt für Betriebsstätten, die in Radonvorsorgegebieten gelegen sind und Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss zur Verfügung stellen.
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